1. Versteigerungsauftrag, Übergabeprotokoll, Anlage, Versteigerung

1.1. Der Auftraggeber beauftragt das Kabinett Auktionshaus & Antiquitäten GmbH mit der Versteigerung von Objekten (im Weiteren auch „Gegenstände“), die in der Anlage Nr.1 zu diesem Vertrag aufgelistet sind. Der Auftraggeber handelt hierbei in seinem eigenen Namen seiner natürlichen Person. Den Erlös durch den Verkauf der Werke bei der Auktion erhält ebenfalls der Auftraggeber persönlich /auf sein persönliches Konto ausgezahlt.

1.2. Die Gegenstände, die zum Verkauf dem Auktionshaus zur Verfügung gestellt werden, werden nur dann als angeliefert betrachtet und gelten dann als dem Auktionshaus überlassen, wenn alle 3 folgenden Bedingungen erfüllt sind: a. Der vorliegende Vertrag ist von beiden Seiten unterschrieben; b. Alle für die Katalogerstellung und Inventur notwendigen Informationen sind zu dem Zeitpunkt vom Künstler angegeben worden; c. Alle Gegenstände sind physisch zur vereinbarten Annahmestelle angeliefert.
Die Gegenstände sind jeweils mit einer Signatur /Autorenunterschrift zu kennzeichnen. Dazu muss das Werk eine Unterschrift und mindestens das Entstehungsjahr tragen.
Sind alle Unterpunkte erfüllt, so tritt der vorliegende Vertrag in Kraft.

1.3. Die Anlage Nr.1 ist ein wesentlicher, unabdingbarer Teil dieses Vertrags, ohne die dieser keine Gültigkeit hat. Eine nachträgliche Erhöhung in der Anlage Nr. 1 festgelegter Limitpreise ist nach der Unterzeichnung dieses Vertrags nicht mehr möglich. Beim Verkauf des Gegenstandes behält der Versteigerer die vereinbarte Kommission vom Versteigerungserlös ein (- siehe Art. 4, Punkt 4.1.!). Dem stimmt der Auftraggeber mit seiner Vertragsunterschrift ausdrücklich zu und erkennt damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versteigerers an.

1.4. Das Kabinett Auktionshaus & Antiquitäten GmbH versteigert im Namen und für Rechnung des Einlieferers. Die Versteigerung ist öffentlich und erfolgt freiwillig.

1.5. Die in der Anlage Nr.1 aufgezählten Objekte werden im Rahmen einer vom Versteigerer organisierten und durchgeführten Auktion in Berlin angeboten. Beide Vertragspartner verpflichten sich zwecks Verwirklichung des Vertragszieles einer erfolgreichen Auktion möglichst optimal zusammenzuwirken.

1.6. Das Kabinett Auktionshaus & Antiquitäten GmbH nimmt sich das Recht, dem Einlieferer das Annehmen der Objekte /Gegenstände abzusagen, sowie die Objekte /Gegenstände jederzeit vom Verkauf bei der Ersteigerung (sogar während der Durchführung dieser) auszuschließen, und dies ohne Angabe von Gründen. In diesem Fall wird dem Einlieferer ermöglicht, die angelieferten Objekte / Gegenstände in kürzester Zeit abzuholen.
Der Einlieferer kann seine Objekte/Gegenstände vom Verkauf ausschließen, jedoch nicht später, als 6 Wochen vor dem Datum der Auktion. Nach dieser Frist fällt eine Gebühr in Höhe von 10% des vereinbarten Startpreises sowie der Auszahlung aller bereits vom Veranstalter geleisteten Ausgaben im Zuge der Vorbereitung, die vom Einlieferer dem Kabinett Auktionshaus & Antiquitäten GmbH auszuzahlen ist. Die vom Einlieferer getragenen Kosten, die während der Einlieferung entstehen, werden nicht vom Kabinett Auktionshaus & Antiquitäten GmbH getragen.

 

  1. Angaben des Auftraggebers

2.1. Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm eingelieferten Objekte sein unbeschränktes Eigentum sind, seiner alleinigen Verfügung unterliegen und weder mit einem Pfandrecht noch mit einem sonstigen Recht Dritter belastet sind.

2.2. Der Auftraggeber versichert, dass alle Angaben zu den eingelieferten Gegenständen, insbesondere zu deren Urheber, Technik, Signatur, Provenienz, Material und Oberfläche sowie ggf. zu Vollständigkeit nach seinem Wissen zutreffend sind.

Er verpflichtet sich, dem Auktionshaus mitzuteilen, wenn nach seinem Wissen

- die Objekte Mängel oder Abweichungen vom Originalzustand, insbesondere Restaurierungen, Retusche, Übermalungen oder Ergänzungen aufweisen;

- die Objekte Kopien oder Fälschungen sind.

Der Auftraggeber haftet in vollem Umfange für seine Angaben.

2.3. Der Auftraggeber haftet für alle Sach- und Rechtsmängel versteigerter Gegenstände. Der Auftraggeber stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die aus irgendeinem Grund gegen diesen aus Anlass der Versteigerung in Verbindung mit den eingelieferten Gegenständen erhoben werden können, sofern solche Ansprüche nicht auf einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter wie auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche.

  1. Katalog, Versteigerung
    3.1. Die Beteiligung des Einlieferers bei der Auktion ist kostenpflichtig. Damit wird vom Einlieferer der Aufwand beglichen, der mit der Aufnahme seiner Werke für den Katalogdruck sowie für die Auktion selbst entsteht.
    Je nach Art der eingelieferten Objekte /Gegenstände (Zeichnung, Malerei, Objekt etc.) wird pro Kunstwerk eine pauschale Gebühr berechnet, und durch die Rechnung als Anlage Nr. 2 zu dem vorliegenden Vertrag belegt. Für Gegenstände in den Techniken Malerei und Objekte wird eine Pauschale von 50 EUR erhoben, für Zeichnungen und Fotografien – 20 EUR; die Gebühren gelten jeweils pro geliefertes Stück.
    Wird das Objekt bei der Auktion verkauft, so wird die Gebühr danach zurück an den Einlieferer erstattet.
    Wird das Objekt hingegen nicht verkauft, so bleibt die Gebühr beim Auktionshaus.

3.2. Der Versteigerer erstellt und bringt einen Auktionskatalog heraus. Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände werden unter Angabe des vereinbarten Limitpreises im Katalog, sowie auf den beteiligten Internetplattformen abgebildet bzw. veröffentlicht.

3.3. Der Versteigerer wird vom Auftraggeber bevollmächtigt, von den eingelieferten Objekten Abbildungen zu erstellen und diese in jeder Form, auch über das Auktionsdatum hinaus, für Werbezwecke zu verwenden, und ggf. an andere beteiligte Institutionen für gleiche Verwendung weiterzugeben.

3.4. Der Versteigerer entscheidet, mit welchem Preis das Objekt bei der Auktion aufgerufen wird.

 

  1. Kosten, Kommission

4.1. Für Bestandsaufnahme und Beschreibung der Objekte, für Produktion des Kataloges, sowie für Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung und nur in dem Fall, wenn das eingelieferte Objekt versteigert wird, berechnet der Versteigerer dem Auftraggeber eine Kommission von 10 % vom Hammerpreis und behält diese vom Versteigerungserlös ein.

4.2. Für Gegenstände, die der Auftraggeber selbst ersteigert oder durch Dritte in seinem Namen ersteigern lässt, gilt der Kommissionsanspruch des Auktionshauses unverändert.

4.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine bei der Versteigerung gewonnenen Einnahmen selbst zu versteuern.

4.4. Der Einlieferer hat zur Kenntnis genommen, dass im Falle vorhandener Ansprüche auf Folgerechtsvergütung in Bezug auf die versteigerten Gegenstände, er als Verkäufer diese zu regeln hat.

 

  1. Vertragsbindung

5.1. Der Versteigerungsvertrag ist für den Auftraggeber bis zur endgültiger Abrechnung nach der Auktion bindend. Er verpflichtet sich ab dem Zeitpunkt der Übergabe, die dem Versteigerer übergebenen Objekte gegenüber Dritten nicht anzubieten.

5.2. Wenn der Auftraggeber einzelne oder alle Objekte weniger als ein Monat bis zum Versteigerungstermin zurückzieht, ist er verpflichtet, die ausgefallene Verkaufskommission zu erstatten.

5.3. Der Versteigerer kann die Auktion ganz oder teilweise aus wichtigem Grund verschieben oder absagen. In diesem Fall bleibt der Auftraggeber wie auch der Versteigerer an den Vertrag gebunden, sofern die Auktion innerhalb einer Frist von 3 Monaten, gerechnet vom ursprünglich veranschlagten Termin, nachgeholt wird.

 

  1. Abrechnung, Auszahlung

6.1. Der Versteigerer behält die vereinbarte Kommission ein (-siehe Art. 4, Punkt 4.1.!)

6.2. Der Versteigerer wird dem Auftraggeber schnellstmöglich, spätestens aber innerhalb von 40 Kalendertagen nach Eingang der Zahlung durch den Käufer, eine Auflistung der Zuschlagspreise und eine Abrechnung zukommen lassen und die Auszahlung des dem Einlieferer zustehenden Versteigerungserlöses per Überweisung auf das oben angegebene Konto in Euro anweisen. Die Kosten des Zahlungsverkehrs sind vom Auftraggeber zu tragen.

6.3. Bei einem Zahlungsverzug eines Käufers ist der Versteigerer berechtigt, nach vorheriger Ankündigung den Anspruch an ein Inkassounternehmen abzutreten oder anderweitig zu verwerten, soweit hierdurch der Limitpreis nicht unterschritten wird. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Anspruch gegen einen zahlungssäumigen Käufer zur eigenhändigen Durchsetzung an ihn abgetreten wird. In diesem Fall verpflichtet er sich, aus etwaigen Zahlungseingängen die dem Versteigerer nach diesem Vertrag zustehende Kommission zu begleichen.

 

 

  1. Anlieferung, Lagerung, Haftung, Rückgang, Verkauf und Online-Verkauf nach Auktion

7.1. Den Transport von Versteigerungsobjekten zur der Sammelstelle in Auktionshaus Kabinett  und auch den Rücktransport von ebd. organisiert und realisiert der Einlieferer auf eigene Kosten und eigenes Risiko.

7.2. Nach der Unterzeichnung der Anlage Nr. 1 haftet der Versteigerer für die eingelieferten Objekte im Umfang der vereinbarten Limitpreise (abzgl. Kommission) bis sie vom Käufer übernommen werden oder bis der Käufer bzw. der Auftraggeber mit der Abholung bzw. dem Rücktransport in Verzug geraten.

7.3. Die Rücknahme der nicht verkauften Objekte muss innerhalb von zwei Wochen nach der Versteigerung in Absprache mit dem Kabinett Auktionshaus & Antiquitäten GmbH erfolgen. Danach erlischt die Haftung des Versteigerers.
Sollten die Objekte nicht nach zwei Wochen nach Auktionsende abgeholt worden sein, nimmt sich der Versteigerer das Recht, diese in ein kostenpflichtiges Werklager auf Kosten des Einlieferers zu übergeben, bis diese abgeholt werden können.

7.4. Der Einlieferer ist mit Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages damit einverstanden, dass seine Objekte /Gegenstände nach dem Durchführen der Auktion folgende 45 Kalendertage auf den genutzten Online-Auktionsplattformen verkauft werden, wenn nicht anders vereinbart.

 

  1. Schlussbestimmungen

8.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Es gilt deutsches Recht.

8.2. Das Einheitliche Recht über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) findet keine Anwendung. Das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) und das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) finden ebenfalls keine Anwendung.

8.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

8.4. Sollte eine der vorstehenden Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

Berlin, 07.08.2020